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1. Surf- und Segelgemeinschaft
Kamp-Lintfort e.V.

Letzte Aktualisierung: 08.05.2018
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Gewässerordnung nach unten

Vorbehaltlich einer behördlichen Verordnung vereinbaren die am Rossenrayer See ansässigen Sportvereine diese Gewässerordnung und verpflichten sich, für die Einhaltung durch ihre Vereinsmitglieder und Gäste zu sorgen.

1. Die Gewässerordnung gilt auf den Wasserflächen des Rossenrayer Sees, die für den Wassersport freigegeben sind.

2. Als Fahrzeuge sind zugelassen:

a) offene Schwertjollen; die Masthöhe ist begrenzt durch die Hochspannungsleitung und wird auf Anfrage vom jeweiligen Vereinsvorstand mitgeteilt.
b) Segelsurfbretter
c) Boote der Wettfahrtleitung und Sicherungsboote ohne Verbrennungsmotoren.

3. In besonderen Fällen, z. B. für das Training auf Surfbrett-Tandems, können die Vereine nach Absprache untereinander Ausnahmen zulassen.

4. Die Anzahl der zulässigen Fahrzeuge je Verein richtet sich nach den Vereinbarungen mit dem jeweiligen Verpächter. Ausnahmen sind bei angemeldeten Regatten erlaubt.

5. Für das Führen von Wasserfahrzeugen ist die unterste Altersgrenze das vollendete 7. Lebensjahr. Als Befähigungsnachweis ist vorgeschrieben

a) für Segelboote der Segelbootführerschein Binnen oder der Jüngstenschein,
b) für Segelsurfbretter der Segelsurfschein des DSV. Ausbildungsfahrten zur Erlangung eines Führerscheins sind unter der Aufsicht eines verantwortlichen Ausbilders durchzuführen.

6. Als Ausweichregeln gelten die Fahrregeln für Kleinfahrzeuge unter Segel gemäß Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung. Davon abweichend haben Boote der Wettfahrtleitung und Sicherungsboote im Einsatz absolutes Wegerecht. Darüber hinaus hat sich jeder Seebenutzer so rücksichtsvoll zu verhalten, dass andere nicht behindert oder gefährdet werden. Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

7. Bei der Durchführung von Regatten können die Fahrregeln geändert und Nutzungsbeschränkungen angeordnet werden. Jeder Seebenutzer hat die Anweisungen der Wettfahrtleitung zu befolgen.

8. Es ist verboten, nachts oder bei Nebel den Rossenrayer See zu befahren sowie zu baden, an den Ufern zu zelten und die Insel zu betreten. Von ausliegenden Angelgeräten ist ausreichender Abstand zu halten.

9. Jeder Eigentümer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

10. Beim Befahren des Sees mit Booten müssen Nichtschwimmer und Kinder unter 12 Jahre Schwimmwesten tragen. Alle übrigen Seebenutzer haben ab Windstärke 4 eine geeignete Schwimmhilfe zu tragen.

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